24.03.2020, 13.02 Uhr   |   Redaktion   |   Artikel drucken   |   Instapaper   |   Kommentare

Wirrwarr: Blumengeschäfte dürfen geöffnet haben

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Der Bund sagt dieses, die Länder machen jenes und die Stadt Wuppertal hat zusätzlich noch einmal Allgemeinverfügungen erlassen. Nicht alle finden sich in diesem Dschungel von Erlassen/ Verordnungen noch zurecht.
 
Wie zum Beispiel Blumengeschäfte: Viele sind in der Stadt geschlossen – und mussten das offenbar auch laut städtischer Allgemeinverfügung. Nur: Seit dem gestrigen Montag (0 Uhr) ist die NRW-Rechtsverordnung zum Schutz vor dem Coronavirus / Kontaktverbot in Kraft. Und diese besagt: Blumengeschäfte dürfen geöffnet haben (unter den bestehenden Auflagen bzw. der Corona-Etikette, selbstverständlich).
Hier ist im Folgenden der Auszug aus Paragraph 5 der NRW-Verordnung, der besagt, welche Geschäfte (unter anderem) geöffnet haben dürfen:
 
„Zulässig bleiben der Betrieb von
 
1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von
    landwirtschaftlichen Betrieben, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten,
2. Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien,
3. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
4. Reinigungen und Waschsalons,
5. Kioske und Zeitungsverkaufsstellen,
6. Tierbedarfsmärkten,…“
 
Die komplette Rechtsverordnung auch im Hinblick auf Großhandel, Handwerksbetriebe,… ist hier abrufbar: www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus