19.02.2021, 17.44 Uhr   |   Redaktion   |   Artikel drucken   |   Instapaper   |   Kommentare

NRW-Verordnung: Neues zu Sportplätzen, Reiten, Baumärkten & Co

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Screenshot Land NRW

Drei Tage, bevor die Kita-Kinder und Teile der Schülerschaft in Nordrhein-Westfalen wieder in die Schulen zurückkehren können, hat das Land NRW in einer Neufassung seiner Corona-Schutzverordnung die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür festgelegt.

Medizinische Masken an Schulen

Demnach müssen in Schulgebäuden und auf deren Grundstücken verpflichtend medizinische Masken getragen werden. Die neue Verordnung benennt aber auch einige Ausnahmen, insbesondere wenn die Einhaltung des Mindestabstandes möglich ist. Auch können Grundschüler bis hin zu Achtklässlern Alltagsmasken verwenden, wenn sie aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können.

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Auch musikalischer Unterricht ist ab Montag wieder in Präsenz gestattet, allerdings nur für Grundschüler in Form von Einzelunterricht beziehungsweise als Angebot im Rahmen von Kindertagesbetreuung oder an Grundschulen beziehungsweise in Kooperation mit diesen. Dabei müssen feste Gruppen gebildet werden, der Unterricht soll in möglichst großen Räumlichkeiten erfolgen. Soweit wie möglich sollen Formen von Hybrid- und Wechselunterricht genutzt werden.

Sportanlagen öffnen für Sport höchstens zu zweit oder mit der Familie

Ab 22. Februar ist zudem wieder Open-Air-Sport auf Sportanalgen möglich: Dabei darf der Sport aber nur höchstens zu zweit beziehungsweise ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes ausgeübt werden. Zwischen verschiedenen sporttreibenden Personen/Gruppen muss ein Mindestabstand von fünf Metern eingehalten werden. Die jeweiligen Sportplatzbetreiber haben das ebenso zu überwachen wie sie den Zugang zu ihren Sportanlagen so zu beschränken haben, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind. Gemeinschaftsräume, Umkleiden oder Duschen von Sportanlagen müssen weiter geschlossen bleiben.

Pferde dürfen auch in Hallen bewegt werden

Zudem ist ab Montag das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen wieder zulässig. Allerdings nur im zwingend erforderlichen Umfang, Sport- und trainingsbezogene Übungen bleiben untersagt.

Bau- und Gartenmärkte öffnen – aber nur für Pflanzen, Saatgut & Co.

Neben Geschäften mit Schnitt- und Topfblumen dürfen ab 22. Februar auch Geschäfte mit Gemüsepflanzen und Saatgut öffnen. Das gilt auch für Bau- und Gartenbaumärkte: Auch sie dürfen ihre Räumlichkeiten aber nur für den Verkauf von Schnitt- und Topfblumen sowie Gemüsepflanzen und Saatgut (sowie Zubehör) öffnen.

Für Friseure und Praxen mit nichtmedizinischer Fußpflege, die ab 1. März öffnen dürfen, gelten die Auflagen zur vorherigen Termin-Reservierung  sowie zum Tragen von medizinischen Masken.

Ab Inzidenz von 50 Verschärfungen, unter 35 Lockerungen möglich

Die neue NRW-Corona-Schutzverordnung kann von Kreisen und Städten in Absprache mit dem Land verschärft werden, in denen die Sieben-Tage-Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner „nachhaltig und signifikant“ über 50 liegt. Dies ist in Wuppertal bei einer Inzidenz von 69,30 (Stand: 19. Februar) der Fall. Kommunen, in denen die 7-Tages-Inzidenz an sieben aufeinanderfolgenden Tagen und mit sinkender Tendenz unter 35 liegt, können indes in Absprache mit dem Gesundheitsministerium Lockerungen der Verordnung abstimmen.

Die neue NRW-Corona-Schutzverordnung ist bis zum 7. März 2021 befristet, mehr dazu ist online hier abrufbar.