23.03.2021, 16.42 Uhr   |   Redaktion   |   Artikel drucken   |   Instapaper   |   Kommentare

„Ruhetage“: Gilt der Oster-Lockdown auch für die Restaurants?

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Muss die Gastronomie an den fünf „Ruhetagen“ zu Ostern auch ihre Liefer- und Abhol-Services einstellen? Diese Frage ist offenbar ungeklärt. Auf CW-Nachfrage bei der Stadt gab es jedenfalls keine Antwort dazu – man warte auf die neue Coronaschutz-Verordnung des Landes, hieß es aus dem Barmer Rathaus.

Auch dem Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) ist die diesbezügliche Tragweite des „Ruhetage“-Beschlusses der gestrigen Bund-Länder-Konferenz „derzeit nicht ganz klar“: „Wir gehen aktuell davon aus, dass Lieferung und Abholung auch in diesem Zeitraum weiterhin möglich sein werden“, zeigt sich der Bundesverband zwar optimistisch, dass die Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken auch im Zeitraum vom 1. bis zum 5. April 2021 weiter erlaubt sein wird.

Allerdings: „Letztlich muss jedoch abgewartet werden, wie die Bundesländer den aktuellen MPK-Beschluss im Detail in den Landesverordnungen umsetzen werden“, heißt es in einer DEHOGA-Mitteilung. Die neue NRW-Coronaschutz-Verordnung soll am kommenden Montag, 29. März, in Kraft treten.