18.08.2021, 08.45 Uhr | Redaktion | Artikel drucken | Instapaper | Kommentare
Corona-Schutzverordnung: Ab Freitag einfachere Regeln in NRW
Die Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen vom 10. August 2021 setzt das Land Nordrhein-Westfalen mit einer neuen Fassung der Corona-Schutzverordnung um, die ab Freitag, 20. August 2021, gilt und die bis Donnerstag gültige ablöst. Bis einschließlich 17. September 2021 sollen keine Maßnahmenstufen mehr angewendet werden, sondern knüpft lediglich das Einsetzen der 3G-Regel an eine Inzidenz von 35 oder mehr. „Durch das Fortschreiten der Impfkampagne, das Beibehalten wichtiger AHA+L-Standards im Alltag und die konsequente Anwendung der 3G-Beschränkungen ab einer Inzidenz von 35 kann in Nordrhein-Westfalen damit ein weiterer Schritt in Richtung einer Normalität im Alltag gegangen und gleichzeitig den aktuell steigenden Infektionszahlen Rechnung getragen werden“, heißt es aus dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
| „3G-Regel“
Beim Übersteigen einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 in einem Kreis oder einen kreisfreien Stadt gilt ab Freitag dort die „3G-Regel“. Wird die Inzidenz auch im Landesdurchschnitt überschritten, was aktuell der Fall ist, gilt die „3G-Regel“ landesweit. Diese besagt, dass alle vollständig Geimpften und Genesenen alle Einrichtungen und Angebote wieder nutzen können. Wer nicht zu dieser Personengruppe zählt, muss ab einer Inzidenz von 35 für bestimmte Veranstaltungen oder Dienstleistungen negativ getestet sein. Der negative Antigen-Schnelltest, welcher weiterhin maximal 48 Stunden alt sein darf, wird unter anderem für die Innengastronomie, körpernahe Dienstleitungen, Beherbergungen, Veranstaltungen und Sport in Innenräumen sowie Veranstaltungen im Freien mit über 2.500 Personen benötigt. Ein negativer PCR-Test, ebenfalls maximal 48 Stunden alt, wird für Veranstaltungen und Dienstleistungen mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen benötigt – wie zum Beispiel in Clubs, Diskotheken, bei Tanzveranstaltungen und bei privaten Feiern mit Tanz sowie sexuellen Dienstleistungen.
| Krankenhäuser / Altenheime
Vulnerable Personengruppen in bestimmten Einrichtungen sollen laut Landes-Gesundheitsministerium weiterhin besonders geschützt werden. Besucher von Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, stationären Einrichtungen der Sozialhilfe, Sammelunterkünfte für Flüchtlinge sowie besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und ähnlichen Einrichtungen müssen entweder vollständig geimpft, genesen oder mit einem maximal 48 Stunden alten Antigen-Schnelltest negativ getestet sein. Die „3G-Regel“ gilt hier generell, also nicht erst ab einer Inzidenz von 35 oder höher.
| Schüler und jüngere Kinder
Aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen gelten schulpflichtige Kinder und Jugendliche ab sofort als getestete Personen. Sie benötigen überall dort, wo die „3G-Regel“ anzuwenden ist, lediglich ihren Schülerausweis als Nachweis vorzulegen. Jüngere Kinder, die noch nicht zur Schule gehen, benötigen weiterhin keinen Corona-Schnelltest und sind getesteten Personen gleichgestellt.
| Maskenpflicht und AHA+L-Regeln
Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske bleibt unabhängig von Inzidenzwerten weiterhin bestehen. Im öffentlichen Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei Sport-, Kultur- und sonstigen Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 Besuchern (außer an festen Sitz- oder Stehplätzen) muss eine Maske getragen werden. Die AHA-Regeln gelten darüber hinaus generell weiterhin als Empfehlung – bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln sind in Einrichtungen mit Besucher- oder Kundenverkehr allerdings verpflichtend umzusetzen.