14.01.2025, 12.55 Uhr   |   Redaktion   |   Artikel drucken   |   Instapaper   |   Kommentare

Satte Geldbuße droht: Erst Schneeschippen und dann Liegestuhl…!

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Auch für ihn gilt: „Erst die Arbeit, dann das Vergnügen“ – wer seiner Räumpflicht nicht nachkommt, sondern im Liegestuhl den Winter genießt, riskiert ein Bußgeld bis 1.000 Euro in Wuppertal. | Foto: Meinhard Koke

Der „Winterdienstler“ auf dem CW-Foto hat es sich verdient: Der Gehweg ist ordnungsgemäß geräumt – nach dem schweißtreibenden Schneeschippen darf er es sich im Liegestuhl bequem machen, um die weiße Pracht im CW-Land von ihrer schönen Seite zu genießen…! Für alle, die ihrem Räum dienst noch nicht nachgekommen sind, heißt es aber allerspätestens jetzt: Raus aus dem Liegestiuhl und ran an die Schaufel: Wer seinen Reinigungs- und Winterwartungspflichten nicht nachkommt, begeht nämlich eine Ordnungswidrigkeit. Und die kann in Wuppertal mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden. 

Laut Stadt Wuppertal sind für die Beseitigung von Eis und Schnee auf den Gehwegen am eigenen Wohngrundstück die Anliegerinnen und Anlieger verantwortlich. Dabei müssen die Gehwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee befreit werden. Bei Glätte müssen zusätzlich alle Gehwege bestreut werden. Aber womit? In der Regel sind nur abstumpfende Stoffe erlaubt, wie etwa Sand, Granulat oder Split. Streusalz oder andere auftauende Stoffen sind nur in witterungsbedingten Ausnahmefällen oder an besonderen Gefahrenstellen (wie auf Treppen oder Brücken) gestattet.

Räumpflicht: Spät nicht mehr, aber dafür früh…!

Und wann muss zur Schaufel gegriffen werden? In der Zeit von 7 bis 20 Uhr – allerdings erst Beendigung des Schneefalls. In der Nacht gefallener Schnee muss am nächsten Werktag-Morgen bis 7 Uhr beseitigt sein – sonn- und feiertags darf man sich etwas mehr Zeit lassen, dann gilt die Räumpflicht bis 9 Uhr. Wer der Verpflichtung zum Räumen und Streuen nicht selbst nachkommen kann, muss für einen Ersatz, also einen Winterdienst, sorgen. Natürlich ist auch geregelt, wo der geschaufelte Schnee hinkommen soll!

Anders als gemeinhin praktiziert: Schnee darf nicht auf die Fahrbahn geworfen werden. Vielmehr ist die weiße Pracht entweder auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder am Fahrbahnrand zu lagern. Dabei darf aber weder der Fahr- noch der Fußgängerverkehr gefährdet werden. Auch dürfen nicht die Einläufe von Entwässerungsanlagen und Hydranten mit Schneehaufen bedeckt werden.