Allgemeine Geschäftsbedingungen
Auftragserteilung
- Für rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes, der Druckunterlagen oder evtl. Textänderungen ist der Werbungtreibende verantwortlich.
- Der Verlag behält sich das Recht vor, Anzeigen oder Beilagenaufträge oder einzelne im Rahmen von Anzeigenabschlüssen disponierte Teilaufträge nach alleinigem freien Ermessen anzunehmen oder abzulehnen.
Eine etwaige Ablehnung wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. - Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen, Änderungen oder Abbestellungen und bei unleserlichen Manuskripten übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Ausführung.
- Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, evtl. Schaden zu ersetzen, der dem Verlag durch eine solche Anzeige entsteht.
- Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend.
Die etwaige Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteiles der Zeitung erwecken, werden abgelehnt.
Beilagen, die für zwei oder mehr Firmen werben, werden wie zwei oder mehr Beilagen berechnet. Der Verlag ist nicht verpflichtet, die Anzahl der zur Verfügung gestellten Beilagen zu überprüfen. Sollte eine geringere als die vereinbarte Anzahl geliefert werden, so trifft die Haftung dafür den Werbungtreibenden. Der Verlag verteilt die Beilagen mit geschäftsüblicher Sorgfalt, wobei bis zu 3 % Fehlzustellungen oder Verluste als verkehrsüblich gelten. Der Verlag übernimmt keine Gewähr und keine Haftung dafür, dass Fremdbeilagen mit einer bestimmten Nummer oder einer bestimmten Ausgabe verteilt werden. Es sei denn, dass der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrages schriftlich davon abhängig macht oder ihm eine schriftliche ausdrückliche Zusicherung erteilt wird. Wird die Bedingung oder Zusicherung nicht erfüllt, hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder auf Minderung des Beilagenpreises. Wird die Beilage mit einer nichtbestellten Ausgabe der Zeitung in ein anderes Gebiet verteilt, leistet der Verlag Schadensersatz nach seiner Wahl. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
Auftragsabwicklung
- Anzeigenaufträge sind längstens innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzuwickeln.
- Der Anzeigen-Jahresabschluss wird nach Ablauf automatisch um 1 Jahr verlängert, wenn er nicht von einem der Vertragspartner gelöst wird.
- Die in der Anzeigenpreisliste verzeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Jahres im gleichen Verlagsorgan erscheinenden Anzeigen ein und desselben Inserenten gewährt. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
- Hat der Auftraggeber von vornherein einen Abschluss mit dem Verlag geschlossen, der zu einem Nachlass berechtigt, so erhält er rückwirkend bei Überschreitung der ursprünglichen Abschlussmenge den höheren Nachlass dafür gemäß Preisliste.
- Bei der Errechnung des Abnahmeumfanges werden Textteilanzeigen in der Weise berücksichtigt, dass entsprechend dem Mehrpreis dieser Anzeigenart gegenüber Anzeigen im Anzeigenteil entsprechend mehr Millimeter angerechnet werden.
- Der Verlag gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeige. Ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen werden dem Auftraggeber zurückgesandt. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden diese erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Werbungtreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.
- Wird ein Anzeigenabschluss aus Umständen, die der Verlag nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt, so muss der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, dem Verlag den Unterschied zwischen dem aufgrund des Abschlusses bereits gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Rabatt zurükkzahlen.
- Für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Zeitung wird keine Gewähr geleistet. Der Ausschluss von Mitbewerbern ist nicht möglich (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung).
- Textteilanzeigen sind Anzeigen in Breite einer Textspalte, die mit mehr als einer Seite an den redaktionellen Teil anschließen. Textteilanzeigen sowie alle textanschließenden Anzeigen in Höhe oder Breite des Satzspiegels, ebenso ganzseitige textseitenähnliche Anzeigen, die nicht eindeutig als Anzeige erkennbar sind, erhalten den Zusatz „Anzeige“.
- Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf eine Zahlungsminderung oder eine Ersatzanzeige, jedoch nur insoweit, wie der Zweck der Anzeige dadurch beeinträchtigt wurde. Weitergehende Haftungen für den Verlag sind ausgeschlossen, es sei denn, es läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verlages oder eines seiner Erfüllungsgehilfen vor.
Fehler in Kontrollzeichen berechtigen den Inserenten nicht zu Ersatzansprüchen. - Die Pflicht zur Aufbewahrung von Matern, Filmen und Copys endet drei Monate nach Erscheinen der letzten Anzeige, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.
Berechnung und Zahlung
- Sind bei der Erteilung des Anzeigenauftrages keine besonderen Größenvorschriften genannt, so wird der Preisberechnung die tatsächliche Abdruckhöhe zugrunde gelegt.
- Der Verlag ist unter wichtigen Umständen berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne dass hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen den Verlag erwachsen.
- Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden die Verzugszinsen in banküblicher Höhe sowie die Einziehungskosten berechnet; der Verlag kann die Ausführung des Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen.
Bei Einziehung der Anzeigenbeträge durch gerichtliche Mittel, im Konkursfall oder bei Zwangsvergleich kommen die gewährten Rabatte in Wegfall. - Der Verlag hat das Recht, Vorauszahlungen zu verlangen und das Erscheinen weiterer Anzeigen von der sofortigen Bezahlung offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
- Kosten für erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen und für die Anfertigung bestellter Druckstöcke, Copys und Zeichnungen hat der Auftraggeber zu bezahlen.
- Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist.
- Der Verlag liefert auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Kann der Originalausschnitt nicht mehr beschafft werden, so wird statt dessen eine rechtsverbindliche Aufnahmebescheinigung erteilt.
Allgemeines
- Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise wei tergegeben werden.
- Bei Chiffreanzeigen stellt der Verlag seine Einrichtung für die Entgegennahme, Verwahrung und möglichst beschleunigte Aushändigung etwa eingehender Angebote zur Verfügung. Eine Gewähr für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebotsschreiben wird nicht übernommen. Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz wegen Verlustes oder Verzögerung in der Aushändigung derartiger Durchgangsschreiben sind ausgeschlossen.
- Alle abholpflichtigen Offerten werden vier Wochen lang aufbewahrt; nicht abgeholte Offerten werden dann vernichtet.
- Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen..
- Die gemäß Preisliste erhobene Kennziffergebühr ist eine Kostenpauschale, die auch dann zu entrichten ist, wenn keine Offerten eingegangen sind.
- Im Falle höherer Gewalt, z. B. Streik, erlischt für den Verlag jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadensersatz, insbesondere wird auch kein Schadensersatz für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen oder Beilagen geleistet.
- Der Verlag behält sich das Recht vor, für Anzeigen in Sonderbeilagen, Kollektiven und für Public-Relations-Seiten Sonderpreise festzusetzen.
- Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesem aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er sistiert sein sollte, gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Erscheinen sistierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keinerlei Ansprüche gegen den Verlag zu. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeigen bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Verlages.