16.08.2021, 09.36 Uhr   |   Redaktion   |   Artikel drucken   |   Instapaper   |   Kommentare

In Wuppertal gilt Inzidenzstufe 2 – das muss nun beachtet werden

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Seit dem heutigen Montag, 16. August 2021, gilt in Wuppertal wieder die Inzidenzstufe 2, weil die Sieben-Tage-Inzidenz eine Woche lang über 35 gelegen hat. Am heutigen Tage stieg die Inzidenz gar auf knapp 90. Wegen der vergleichsweise wenigen schweren Krankheitsverläufe ist die Stufe 3 allerdings bis Donnerstag, 19. August 2021, durch das Land ausgesetzt, sodass bis dahin keine neuen Beschränkungen „drohen“.

In der nun wieder gültigen Stufe 2 (Inzidenz zwischen 35,1 und 50) gelten nachfolgende Beschränkungen / Lockerungen. Dabei gilt: Vollständig Geimpfte und Genesene sowie aktuell negativ Getestete, also der sogenannte 3-G-Personenkreis, sind gleichgestellt. In allen anderen Bereichen gilt die Testpflicht nur für Personen, die nicht bereits vollständig geimpft oder genesen („immunisiert“) sind – das muss nachgewiesen werden.

| Testung von Urlaubsrückkehrern
Beschäftigte, die mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen negativen Testnachweis vorlegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung durchführen. Arbeitnehmer, die im Homeoffice starten, müssen sich am ersten Tag im Betrieb oder an anderen Einsatzorten testen lassen. Wer etwa wegen Teilzeit oder Schichtarbeit nur einen Tag in der Woche arbeitet und diesen Tag Urlaub hat, fällt auch unter die Regelung. Die Testpflicht entfällt allerdings, wenn die Abwesenheit nicht auf Urlaub, sondern durch Krankheit, Schichtarbeit, Homeoffice, Dienstreisen oder anderem beruht.

| Kontaktbeschränkungen
Im öffentlichen Raum ist grundsätzlich zu allen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. In der Inzidenzstufe 2 ist eine Unterschreitung des Mindestabstands nur zulässig beim Zusammentreffen von Personen aus drei Haushalten ohne Personenbegrenzung, an dem auch immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen dürfen. Unabhängig von der Anzahl der Hausstände dürfen zehn Personen, die allerdings alle über einen Negativtest verfügen, zusammenkommen – immunisierte Personen dürfen grundsätzlich darüber hinaus teilnehmen, Kinder bis zum Schuleintritt benötigen hingegen keinen Test.

| Kultur
Erlaubt sind Konzerte innen sowie Theater, Oper, Kinos mit bis zu 500 Personen mit aktuellem Negativ-Test und mit Sitzplan (Sitzordnung nach Schachtbrettmuster). Museen können ohne Termin besucht werden. Zudem ist nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit 20 Personen mit Negativ-Test erlaubt, nun auch mit Gesang sowie Blasinstrumenten. Museen können ohne Terminvergabe öffnen.

| Kinder- und Jugendarbeit
Gruppenangebote sind innen mit 20 und außen mit 30 jungen Menschen ohne Altersbegrenzung und mit negativem Testnachweis oder beaufsichtigtem Selbsttest erlaubt. Eine Maske muss nicht getragen werden.

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| Einzelhandel (nicht Grundversorgung)
Es gilt eine Kundenbegrenzug auf eine Person pro 10 Quadratmetern, ab einer Fläche von mehr als 800 Quadratmetern darf eine Person pro 20 Quadratmeter rein.

| Sport
Im Außenbereich ist Kontaktsport mit bis zu 25 Personen mit aktuellen Negativ-Test (außer Genesene/Geimpfte) und Rückverfolgung erlaubt. Kontaktfreier Sport ist derweil ohne Personen-Begrenzung und ohne Test gestattet. Im Innenbereich (einschließlich Fitnessstudios) ist kontaktfreier Sport ohne Personen-Begrenzung möglich. Kontaktsport indes darf innen nur mit bis zu 12 Personen mit aktuellem Negativ-Test betrieben werden. Außerdem muss hier die Kontaktverfolgung gewährleistet sein. Außen sind bis zu 1.000 Zuschauer (oder maximal 33 Prozent der Kapazität), im Innenbereichen sind bis zu 500 Zuschauer mit aktuellem Negativ-Test sowie Sitzplan (Sitzordnung nach Schachbrettmuster) gestattet.

| Freizeit
Alle Bäder, Saunen oder auch Indoor-Spielplätze dürfen mit Personenbegrenzung öffnen, die Besucher müssen einen aktuellen Negativ-Test vorweisen. Da die NRW-Inzidenz aktuell nicht unter 50 liegt, dürfen derzeit Freizeitparks und Spielbanken (mit Test und Personenbegrenzung) nicht öffnen und sind keine Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen (mit Test) in Innenbereichen erlaubt.

| Private Veranstaltungen (ohne Partys)
In Außenbereichen sind Feierlichkeiten bis zu 100 Personen, in Innenbereichen mit bis zu 50 Gästen gestattet. Voraussetzung ist ein negativer Testnachweis und eine einfache Rückverfolgbarkeit. Drinnen gilt am Tisch sowie draußen überall keine Maskenpflicht. Die Unterschreitung des Mindestabstandes an festen Sitzplätzen ist zulässig, wenn die besondere Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist.

| Große Festveranstaltungen
Volksfeste, Schützenfeste, Stadtfeste und ähnliche Veranstaltungen sind in der Inzidenzstufe 2 nicht mehr gestattet.

| Gastronomie
In der Außengastronomie kann man weiterhin ohne Test Platz nehmen. Die Innen-Gastronomie darf geöffnet werden – mit aktuellem Negativ-Test sowie Platzpflicht.

» Weitere Informationen zu den aktuellen Corona-Regeln gibt es hier…