22.03.2021, 13.32 Uhr   |   Meinhard Koke   |   Artikel drucken   |   Instapaper   |   Kommentare

OVG Münster: NRW-Läden dürfen ohne Beschränkungen öffnen

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Update (15.04 Uhr):
Zwischenzeitlich hat die NRW-Landesregierung eine veränderte Corona-Schutzverordnung erlassen, sodas nun fast im gesamten NRW-Einzelhandel dieselben Beschränkungen gelten (mehr dazu hier).

Erstnachricht:
Vergangenen Montag sorgte die Aussetzung des AstraZeneca-Impfstoffes für einen Paukenschlag, am heutigen Montag, 22. März 2021, ist es eine Entscheidung des NRW-Oberverwaltungsgerichtes (OVG). Das NRW-Gericht in Münster hat alle Beschränkung des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Richter gaben damit einem Eilantrag des Media-Marktes recht, dass die unterschiedlichen Beschränkungen des Einzelhandels nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar seien.

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Laut der aktuellen NRW-Coronaschutzverordnung können seit dem 8. März 2021 wieder zwar alle Einzelhändler wieder öffnen. Außer zum Beispiel im Lebensmittelhandel gelten jedoch diverse Kundenbegrenzungen pro Quadratmeter sowie die Notwendigkeit zur Termin-Vereinbarung (Click and Meet). Dass davon Buchhandlungen und Schreibwarengeschäfte, Blumengeschäfte oder auch Gartenmärkte ausgenommen sind, hat das Oberverwaltungsgericht nun reklamiert.

Die Unterschiedlichkeit der Beschränkungen verstieße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Land könne zwar öffnen und Beschränkungen aussprechen, es habe aber seinen Spielraum überschritten, denn es fehle eine einleuchtende Begründung für die Differenzierungen beziehungsweise die unterschiedlichen Öffnungsmodalitäten im Einzelhandel. Nach dem Richterspruch in Münster dürfen sämtliche Geschäfte  öffnen – und zwar ohne Kundenbegrenzung pro Quadratmeter. Auch Terminbuchungen sind aktuell nicht mehr notwendig.

Das OVG weist jedoch ausdrücklich auch darauf hin, dass das Land kurzfristig Neuregelung treffen kann. Zudem ließen die Richter wissen,  dass sie die grundlegenden Bedenken des Klägers an der Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen für den Einzelhandel nicht teilen. Beschränkungen der Grundrechte seien angesichts der gravierenden Folgen eines erneuten unkontrollierten Anstieges der Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gerechtfertigt, so die Münsteraner Richter.