05.10.2020, 16.48 Uhr   |   Meinhard Koke   |   Artikel drucken   |   Instapaper   |   Kommentare

Corona-Inzidenz über „35“: Stadt empfiehlt Maskentragen überall

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Wie berichtet, hat der Wuppertaler Inzidenz-Wert am Wochenende den unteren Grenzwert von „35“ überschritten: Zum heutigen Montag, 5. Oktober 2020, lag die Inzidenz bei 37,85 Fällen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen in der Stadt. Aufgrund dessen hat die Stadt in Abstimmung mit der Bezirksregierung eine Allgemeinverfügung erlassen. Mit dem Maßnahmenbündel soll die Zahl der Corona-Neuinfektionen wieder unter die „35er“-Grenze gedrückt werden.

So sind Feste nun nur noch mit maximal 50 Teilnehmenden gestattet. Das gilt aber nur für private Feste und Feierlichkeiten aus herausragenden Anlässen, wie zum Beispiel Beerdigungen oder standesamtliche Trauungen. Die Stadt empfiehlt, solche private Feierlichkeiten nicht mit mehr als 25 Teilnehmern durchzuführen. Die Feiern sind spätestens drei Tage zuvor vom Veranstalter oder dem Vermieter bei der Stadt anzumelden. Die Online-Formulare dazu sind auf der Corona-Infoseite der Stadt unter www.wuppertal.de/corona zu finden.

Maskenpflicht gilt nun auch wieder an allen weiterführenden und berufsbildenden Schulen in Wuppertal und zwar grundsätzlich auch im Unterricht. An den Grundschulen indes sind die Schüler auf ihren Sitzplätzen in den Klassen von der Maskenpflicht befreit. Überdies ruft die Stadt die Wuppertaler dazu auf, im öffentlichen Raum grundsätzlich einen Mund-Nase-Schutz zu tragen. Zudem hat die Stadt nun die Durchführung von Martinsumzügen und Weihnachtsmärkten untersagt. Wie berichtet, hatten die Veranstalter der großen Umzüge im CW-Land ihre Laternenumzüge ohnehin bereits fast alle abgesagt.

Die städtische Verfügung tritt in der Nacht zum morgigen Dienstag um 0 Uhr in Kraft. Sie gilt bis auf Weiteres und kann erst dann wieder aufgehoben werden, wenn die 7-Tage-Inzidenz die 35er-Marke an fünf aufeinander folgenden Tagen in Wuppertal wieder unterschritten hat. Verstöße gegen die Auflagen der städtischen Verfügung können mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.